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   FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18   

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https://dejure.org/2020,40991
FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18 (https://dejure.org/2020,40991)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.10.2020 - 6 K 188/18 (https://dejure.org/2020,40991)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - 6 K 188/18 (https://dejure.org/2020,40991)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 110 Abs 1 AO, § 129 AO, § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 175 Abs 1 AO, § 177 AO
    Abgabenordnung: (Nicht-)Ausübung des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabenordnung : (Nicht-)Ausübung des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG

  • rechtsportal.de

    Anwendung des ermäßigten Steuersatz auf den vollen Veräußerungsgewinn aus Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nicht übermittelte Wahlrechtsausübung ist keine offenbare Unrichtigkeit

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    (Nicht-)Ausübung des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG als Fehler nach § 129 AO

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 10.12.2019 - IX R 23/18

    Keine Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheids bei ordnungsgemäßer

    Auszug aus FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18
    Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019, IX R 23/18, DStR 2020, 289, juris, Rn. 19; BFH, Urteil vom 24.1.2019, V R 32/17, DStRE 2019, 717).

    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019, IX R 23/18, DStR 2020, 289, juris, Rn. 19; BFH, Urteil vom 24.1.2019, V R 32/17, DStRE 2019, 717 m.w.N.).

    Auch Fehler bei Eintragungen in Eingabewertbögen für die automatische Datenverarbeitung oder Eingaben in Computerprogramme können als rein mechanische Versehen offenbare Unrichtigkeiten sein, etwa bei Verwendung falscher Schlüsselzahlen oder dem Übersehen notwendiger Eintragungen (BFH, Beschluss vom 6. Februar 2008, VII B 23/07, BFH/NV 2008, 814, juris, Rn. 7; vgl. auch BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019, IX R 23/18, DStR 2020, 289, juris, Rn. 19).

  • BFH, 29.06.2005 - X R 31/04

    Grundlagenbescheid; Bindungswirkung

    Auszug aus FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18
    Die Finanzbehörde ist auch dann verpflichtet, bei einer vorausgegangenen Auswertung gemachte "Anpassungsfehler" durch entsprechende Änderungen zu berücksichtigen, wenn sie bei Erlass des Folgebescheids die rechtliche Bedeutung des Grundlagenbescheids zunächst (zum Teil) verkannt hat und deshalb den Inhalt des Grundlagenbescheids nicht oder nicht in der richtigen Weise in den Folgebescheid übernimmt (BFH, Urteil vom 29. Juni 2005, X R 31/04, juris, Rn. 12ff.; Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Juli 2017, § 175 AO Rn. 12).

    Eine Änderung des Folgebescheids zur Herbeiführung eines materiell richtigen Ergebnisses ist selbst dann geboten, wenn sie dazu dient, eine zuvor versäumte Anpassung des Folgebescheids nachzuholen (BFH, Urteil vom 29. Juni 2005, X R 31/04, juris, Rn. 16).

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 37/14

    Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer

    Auszug aus FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18
    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist § 129 AO nach ständiger Rechtsprechung auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH, Urteil vom 16. September 2015, IX R 37/14, BStBl. II 2015, 1040, juris, Rn. 16).

    Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben (BFH, Urteil vom 16. September 2015, IX R 37/14, BStBl. II 2015, 1040, juris, Rn. 16).

  • BFH, 14.10.2009 - X R 14/08

    Änderung eines Steuerbescheides bei Zusammenveranlagung

    Auszug aus FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18
    Das gilt auch für die Änderung eines Steuerbescheides auf Grund eines Grundlagenbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH, Urteil vom 22. April 2015, X R 24/13, juris, Rn. 16; BFH, Urteil vom 14. Oktober 2009, X R 14/08, juris, Rn. 26).

    Der Berichtigungsrahmen, der sich nach dem Umfang richtet, in dem die materielle Bestandskraft durch die Änderung durchbrochen ist, darf weder überschritten noch unterschritten werden (BFH, Urteil vom 14. Oktober 2009, X R 14/08, juris, Rn. 26).

  • BFH, 24.01.2019 - V R 32/17

    Offenbare Unrichtigkeit bei Übertragungsfehler

    Auszug aus FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18
    Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019, IX R 23/18, DStR 2020, 289, juris, Rn. 19; BFH, Urteil vom 24.1.2019, V R 32/17, DStRE 2019, 717).

    Dabei ist § 129 AO schon dann nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler gründet oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (BFH, Urteil vom 10. Dezember 2019, IX R 23/18, DStR 2020, 289, juris, Rn. 19; BFH, Urteil vom 24.1.2019, V R 32/17, DStRE 2019, 717 m.w.N.).

  • BFH, 13.06.1989 - VIII R 174/85

    - Antragserfordernis bei einheitlich und gesondert festgestellten Verlusten nach

    Auszug aus FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18
    Dies gilt auch ohne Rücksicht darauf, ob der Sachbearbeiter verpflichtet gewesen wäre, die Kläger auf die Möglichkeit der Stellung des Antrags hinzuweisen (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juni 1989, VIII R 174/85, BStBl. II, 1989, 789, juris, Rn. 21).

    Die erstmalige oder geänderte Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts (Gestaltungsrechts) ist keine Tatsache, sondern eine Verfahrenshandlung (BFH, Urteil vom 13. Juni 1989, VIII R 174/85, BStBl. II, 1989, 789, juris, Rn. 23; von Wedelstädt, in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Stand: August 2019, § 173 AO Rn. 22).

  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

    Auszug aus FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18
    Nichts anderes ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung diskutierten Urteil des BFH vom 9. Dezember 2015 (X R 56/13, juris).
  • BFH, 12.07.2016 - IX R 56/13

    Einnahme i. S. des § 8 Abs. 1 EStG - Mietzuschuss - Fehlen konstitutiver Merkmale

    Auszug aus FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18
    Dort betont der BFH im Gegenteil, dass die Änderung eines Antrags- oder Wahlrechts für sich genommen keine Änderungsvorschrift darstellt, sondern dass es für Änderungen einer eigenen Änderungsvorschrift bedarf (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2015, IX R 56/13, juris, Rn. 27).
  • BFH, 24.03.1999 - I B 14/98

    KiESt; AdV bei anhängigem ESt-Verfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18
    Insoweit ist nicht vorgetragen, dass ein Einspruch eingelegt worden wäre, so dass das Verfahren auch nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden musste (vgl. BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013, X B 203/12, juris, Rn. 14; BFH, Beschluss vom 24. März 1999, I B 14/98, juris, Rn. 3).
  • BFH, 08.01.2013 - X B 203/12

    Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines

    Auszug aus FG Hamburg, 01.10.2020 - 6 K 188/18
    Insoweit ist nicht vorgetragen, dass ein Einspruch eingelegt worden wäre, so dass das Verfahren auch nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden musste (vgl. BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013, X B 203/12, juris, Rn. 14; BFH, Beschluss vom 24. März 1999, I B 14/98, juris, Rn. 3).
  • BFH, 22.04.2015 - X R 24/13

    Saldierung nach § 177 AO bei Änderung eines Folgebescheids

  • BFH, 03.08.2016 - X R 20/15

    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck

  • BFH, 29.02.2012 - IX R 3/11

    Zu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verlustfeststellungsbescheiden

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 35/09

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung auch im Rahmen der Fehlersaldierung gemäß §

  • BFH, 06.02.2008 - VII B 23/07

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einer Abrechnung - Tatsachenwürdigung

  • BFH, 31.03.1981 - VII R 1/79

    Verbrauchssteuerbescheid - Änderung - Ablehnung

  • FG Köln, 26.09.2022 - 15 K 469/22

    Zusammenveranlagung nach Ergehen von zwei Einkommenssteuerbescheiden nach

    Die erstmalige oder geänderte Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts (Gestaltungsrechts) ist keine Tatsache, sondern eine Verfahrenshandlung (BFH, Urteil vom 13. Juni 1989 - VIII R 174/85 -, BFHE 157, 196, BStBl II 1989, 789, FG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 6 K 188/18 -, juris).
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